"Art I Spießbürgereigesetz " von Martin Janusch

"Art I Spießbürgereigesetz " von Martin Janusch



Art I_Spießbürger


(1) Als Spießbürger im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer seinen ihm gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehenden Urlaub in regelmäßigen zeitlichen Intervallen an einem Orte verbringt, welcher in einschlägigen, mit bunten Fotografien versehenen Informationsblättern der privaten Ökonomie zur Abbildung gelangt und dessen Erreichung mit dem Automobile als nicht zumutbar zu erkennen ist.

Unschädlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Reise mit Vorsatz ohne vorherige Ankündigung beim Dienstgeber, ohne vorgelagerte Reiseplanung und ohne jedes Gepäckstück sowie ohne die Zuhilfenahme monetärer Mittel angetreten wird.

(2) Als Spießbürger ist darüber hinaus anzusehen, wer mehr als zwanzig Kalendertage pro Kalendermonat mit seiner Familie zu Abend isst, selbst wenn Hausgetier jeglicher Art die Stelle der sonstigen Familienmitglieder in struktureller wie organisatorischer Angemessenheit vertritt.



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